§ 23 RPG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1988
§ 23 Reisegebühren
Die für Richteramtsanwärter geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sind mit Ausnahme der Abschnitte V bis VII des I. Hauptstückes auf Rechtspraktikanten mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß als Dienstort der Sitz des jeweiligen Ausbildungsgerichtes gilt.

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