§ 40 RPFLG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1986
§ 40 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Sie kann mit höchstens vier Rechtspflegeranwärtern gleichzeitig abgehalten werden.
(2) Nimmt der Vorsitzende keine Aufteilung des Prüfungsstoffes vor, so können die Mitglieder der Prüfungskommission Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte