§ 33 RPFLG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1986
§ 33 Mitarbeit beim Lehrgang
(1) Während des Lehrganges haben sich die Lehrer durch Gespräche mit den einzelnen Rechtspflegeranwärtern zu überzeugen, daß diese den Lehrstoff erfaßt haben. Die Ergebnisse dieser Gespräche hat der Lehrer in schriftlichen Vermerken festzuhalten.
(2) Die Rechtspflegeranwärter haben während des Lehrganges mehrmals unter Aufsicht eines Lehrers aus dem vorgetragenen Lehrstoff gestellte Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Der Lehrer hat die schriftlichen Arbeiten jeweils unter Anschluß seiner gutachtlichen Stellungnahme dem Leiter des Ausbildungslehrganges vorzulegen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte