§ 23 RPFLG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

III. ABSCHNITT Ausbildung zum Rechtspfleger
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 23 Voraussetzungen für die Zulassung
Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2 (Gehobener Dienst) erfüllen, sind nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 zur Ausbildung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger zuzulassen.

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