§ 20 RPFLG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2011
§ 20 Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse
(1) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages umfaßt die Geschäfte der gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 Abgb im Verfahren außer Streitsachen.
(2) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse nach dem Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG), BGBl. I Nr. 111/2010 Art. 36, umfasst die Einziehung von Verwahrnissen, deren Wert 10 000 Euro nicht übersteigt, und die damit zusammenhängenden Verfügungen nach dem genannten Bundesgesetz.

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