§ 11 RPFLG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2011
§ 11 Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers
(1) Die Entscheidungen des Rechtspflegers können wie die des Richters angefochten werden.
(1a) Die in Verfahrensbestimmungen einem Richter eingeräumte Befugnis, einem Rechtsmittel gegen seine Entscheidung selbst stattzugeben, steht sinngemäß auch dem Rechtspfleger zu.
(2) Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende Rechtsmittel, mit Ausnahme der Vorstellung nach § 12, kann der Rechtspfleger entscheiden.

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