§ 18 RL-KG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 18 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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