§ 23 RHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 14.08.1948
§ 23
(1) Der Präsident des Rechnungshofes'>Präsident des Rechnungshofes verkehrt mit dem Nationalrat und dessen Ausschüssen Unmittelbar, und zwar persönlich oder durch die von ihm entsandten Vertreter.
(2) Er ist verpflichtet, über Gegenstände seines Wirkungskreises dem Nationalrat und dessen Ausschüssen jederzeit Auskunft zu erteilen.

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