§ 21 RHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.1997
§ 21 Sonstige Bestimmungen.
Der Präsident des Rechnungshofes'>Präsident des Rechnungshofes wird vor Antritt seines Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Die Bestellungsurkunde wird vom Bundespräsidenten mit dem Tage der Angelobung ausgefertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. Außer den Bezügen ist der Präsident des Rechnungshofes'>Präsident des Rechnungshofes einem Bundesminister gleichgestellt.

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