§ 16 RHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 14.08.1948
§ 16
Die Bestimmungen des § 15 gelten auch für die Überprüfung der Gebarung der Stadt Wien, wobei AN die Stelle des Landtages der Gemeinderat und AN Stelle der Landesregierung der Stadtsenat tritt.

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