§ 14 RHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 14.08.1948
§ 14
(1) Der Rechnungshof ist befugt, seinen Kontrollmaßnahmen, insbesondere in den Fällen der §§ 11 und 12, Sachverständige zuzuziehen. Die Auswahl dieser Sachverständigen hat nach Anhören des beteiligten Bundesministeriums zu erfolgen. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden.
(2) Die Sachverständigen sind zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen vermöge dieser Tätigkeit zugänglich werden; auf den Mißbrauch solcher Geheimnisse finden die für die Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch Bedienstete eines Unternehmens geltenden Strafbestimmungen (unlauterer Wettbewerb) sinngemäß Anwendung.

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