§ 74 RGV

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

III. HAUPTSTÜCK
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 74 Vertragsbedienstete
Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 – auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.

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