§ 70 RGV

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.02.1956
§ 70
Die Zuteilungsgebühr und die Trennungsgebühr ist um die in diesen Gebühren enthaltenen Nächtigungsgebühren zu kürzen, wenn Von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird.

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