§ 58 RGV

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 58 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten
Für Beamte, die in Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.

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