§ 51 RGV

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 51 Spielbankenaufsicht
Die Tagesgebühr der mit der Spielbankenaufsicht betrauten Beamten kann vom Bundesminister für Finanzen abweichend von den Ansätzen des § 13 festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Tagesgebühr ist der Mehraufwand maßgebend, der dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entsteht.

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