§ 43 RGV

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2012
§ 43
Dienstverrichtungen im Dienstort begründen
1. bei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß § 39 erhalten, sowie
2. bei den rechtskundigen Beamten der Landespolizeidirektionen, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z 1 eingesetzt werden,
keinen Anspruch auf Reisezulage.

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