§ 37 RGV

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.08.1999
§ 37
Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit seiner Angaben in der Reiserechnung verantwortlich.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte