§ 12 RGV

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 12
(1) Die Kosten der Beförderung für Reisegepäck werden vergütet bei Dienstreisen in der Dauer von
mehr als 30 Tagen für 30 KG,
mehr als 14 Tagen für 20 KG,
mehr als 7 Tagen für 10 KG.
Richten sich die Beförderungskosten nach der Stückzahl, so gelten 30 KG als zwei Gepäcksstücke, 20 KG und 10 KG als ein Gepäckstück.
(2) Bei Dienstreisen, die nicht länger als sieben Tage dauern, jedoch wenigstens zwei Nächtigungen einschließen, werden nur die Kosten der Beförderung für ein Gepäckstück auf Straßenbahnen (Stadtbahn) und Autobussen (Obus) vergütet.
(4) Als Vergütung für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks zum und vom Bahnhof gebührt dem Beamten ein Bauschbetrag von je 1,45 €.
(5) Dienstgepäck im Umfang eines Handgepäcks ist kostenlos fortzubringen. Ist die Mitnahme eines Dienstgepäcks größeren Umfanges erforderlich, so werden ohne Rücksicht auf die Dauer der Reise und auf die Entfernung die für seine Fortbringung tatsächlich erwachsenen Auslagen vergütet. Das Gewicht oder die Stückzahl des Dienstgepäcks ist amtlich zu bestätigen.

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