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Artikel IIStand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.05.1971
Art. 2
(1) Beamten, die bis zum 31. Dezember 1970 einen Zuschuß gemäß § 75 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der bis dahin geltenden Fassung bezogen, ist dieser Zuschuß in der bisherigen Höhe AN Stelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 21. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 73/1971 , so lange zu gewähren, als er höher ist als der Fahrtkostenzuschuß.
