§ 28 REO

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 17.07.2021
§ 28 Forderungen
Im Restrukturierungsplan sind die vorgeschlagenen Zahlungsfristen der unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen anzugeben. Die die Zahlung betreffenden Vertragsbedingungen können geändert werden. § 14 Abs. 2, §§ 15, 19 bis 20 und § 21 Abs. 4 IO sind anzuwenden, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt. Sollen die unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen gekürzt werden, so ist anzugeben, auf welchen Bruchteil die Kürzung erfolgen soll.

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