§ 17 REO

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 17.07.2021
§ 17 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Restrukturierungsbeauftragten alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
(2) Ist der Schuldner nach Unternehmensrecht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, so hat er spätestens in der Restrukturierungsplantagsatzung dem Gericht den Jahresabschluss vorzulegen, für den die Frist zur Aufstellung während des Verfahrens abgelaufen ist.

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