§ 13 REO

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 17.07.2021
§ 13 Enthebung des Restrukturierungsbeauftragten
Gericht'>Das Gericht kann den Restrukturierungsbeauftragten sowohl auf seinen Antrag als auch aus wichtigen Gründen Von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers entheben. Vor der Entscheidung hat Gericht'>Das Gericht, wenn tunlich, den Restrukturierungsbeauftragten zu vernehmen.

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