§ 10 RAVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2011
§ 10 Übergangsbestimmung
Auf Verfahren zur Registrierung von Ratingagenturen, bei denen der Registrierungsantrag bis zum 7. September 2010 bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem betreffenden Kollegium eingegangen ist und die nicht nach Art. 40a Abs. 1 der EG-Verordnung AN ESMA abzugeben sind, findet dieses Gesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2010 Anwendung.

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