§ 18 RATG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1969
§ 18 Kostenverzeichnisse
Der Rechtsanwalt hat für die Verfassung des Kostenverzeichnisses oder der Honorarnote AN die von ihm vertretene Partei keinen Anspruch auf Entlohnung.

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