§ 13 RATG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.10.1995
§ 13
(1) Im Exekutions(Sicherungs)verfahren ist Bemessungsgrundlage
a) für den betreibenden Gläubiger oder sonstigen Berechtigten der Wert des Anspruchs an Kapital; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruchs bilden; eine Änderung der Bemessungsgrundlage tritt während des Verfahrens nicht ein;
b) für den Verpflichteten der Wert des durch seinen Antrag betroffenen Anspruches;
c) für den Drittschuldner der Wert der gepfändeten Forderung, wenn dieser niederer ist als der Anspruch des betreibenden Gläubigers, sonst der in lit. a angegebene Wert;
d) für den Bieter und für den Ersteher der Wert des erzielten Meistbotes.

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