ART. 17 § 16

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2007
Art. 17 § 16
§ 11 RATG (Art. XII) ist auf alle Kostenbestimmungsverfahren beziehungsweise alle Kostenrekursverfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Kostenbestimmung beziehungsweise der Kostenrekurs nach dem 31. Dezember 2007 bei Gericht eingebracht worden ist.

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