ART. 11 § 13

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2009
Art. 11 § 13
Tarifpost 4 Abschnitt I Z 4 lit. d RATG (Art. 9) ist auf Verfahren über Kostenbeschwerden anzuwenden, in denen die Kostenbeschwerde nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wurde.

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