ART. 10 § 2

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2005
Art. 10 § 2
(1) Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.
(4) §§ 3, 4, 5 Abs. 1, 7, 8, 10 Z 2 und 3, 11, 12, 16, 22 und 23 sowie Tarifpost 1, Tarifpost 2 und Tarifpost 3 einschließlich der Anmerkungen zu Tarifpost 3 des Rechtsanwaltstarifgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden.

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