§ 2 RAPG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2025
§ 2
(1) Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3 RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens fünf und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.
(2) Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ist überdies die Teilnahme AN den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.

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