§ 11 RAPG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 11
Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, davon zwei aus dem Kreis der richterlichen Prüfungskommissäre und zwei aus dem Kreis der Rechtsanwälte; den Vorsitz führt der Präses oder sein Stellvertreter, bei deren Verhinderung der AN Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus dem Kreis der richterlichen Mitglieder des Prüfungssenats.

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