§ 8D RAO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 22.03.2020
§ 8d
Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt; der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst dabei zumindest den in § 2 Z 1 bis 3 WiEReG angeführten Personenkreis.

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