§ 44 RAO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 44
Die Rechtsanwaltskammern haben im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte zueinander die Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu tragen. Die Höhe dieser Kosten ist von der Vertreterversammlung jährlich festzustellen.

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