§ 29 RAO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 29
Auf Antrag und gegen Kostenersatz hat die Rechtsanwaltskammer ihren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte Ausweiskarten auszustellen, die amtliche Lichtbildausweise im Sinn des § 8b Abs. 2 sein müssen und für die elektronische Anwaltssignatur zu verwenden sind.

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