ART. 3 RAO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Artikel III.
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 13.02.1919
Art. 3
Bis zur Constituirung der neuen Rechtsanwaltskammern und deren Ausschüsse haben die bestehenden Kammern und deren Ausschüsse die Geschäfte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu besorgen.