ART. 3 RAO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Artikel III.
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 13.02.1919
Art. 3
Bis zur Constituirung der neuen Rechtsanwaltskammern und deren Ausschüsse haben die bestehenden Kammern und deren Ausschüsse die Geschäfte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu besorgen.

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