§ 22 QJF-G

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 23.12.2023
§ 22 Verweisungen
Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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