§ 17 QJF-G

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

7. Abschnitt Zuständigkeit, Einbringung und Abwicklung
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 23.12.2023
§ 17 Kommunikationsbehörde Austria
(1) Die Vergabe der Förderungen nach diesem Bundesgesetz obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
(2) Unbeschadet des § 19 KOG hat die KommAustria sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte