§ 13 QJF-G

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 23.12.2023
§ 13 Verteilung von Schüler-Abonnements
Medieninhabern, die Schulen kostenfreie Abonnements von Zeitungen oder Magazinen oder von deren EPaper oder von deren Online-Abonnements bis zu einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Schuljahr zur Verfügung stellen, kann nach Maßgabe der vorhandenen Mittel bis zu 20 vH des jeweiligen regulären Verkaufspreises erstattet werden. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der jeweilige Titel überwiegend im direkten Verkauf, als Abonnement oder im Einzelverkauf vertrieben wird.

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