§ 42 PYROTG 2010

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 04.01.2010
§ 42 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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