§ 31 PYROTG 2010

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 04.01.2010
§ 31 Erbschaft und Vermächtnis
Befinden sich im Nachlass eines Verstorbenen pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2, ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer verpflichtet, binnen sechs Monaten ab Kenntnis seiner Rechtsnachfolge eine Besitzberechtigung zu erlangen oder diese einem zum Besitz und zur Verwendung Berechtigten zu überlassen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte