Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 04.01.2010
§ 31 Erbschaft und Vermächtnis
Befinden sich im Nachlass eines Verstorbenen pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2, ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer verpflichtet, binnen sechs Monaten ab Kenntnis seiner Rechtsnachfolge eine Besitzberechtigung zu erlangen oder diese einem zum Besitz und zur Verwendung Berechtigten zu überlassen.
