§ 26B PYROTG 2010

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2015
§ 26b Begutachtung und Überwachung
Die Bewertung und Überwachung der in § 26a genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

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