§ 20 PYROTG 2010

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 04.01.2010
§ 20 Besitz und Innehabung
(1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über den Besitz gelten auch für die Innehabung.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Besitz und Verwendung gelten nicht für
1. Mitarbeiter von Unternehmen, die pyrotechnische Gegenstände oder Sätze besitzen und verwenden dürfen, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und
2. Personen, die unter Aufsicht und nach Anweisung eines zum Besitz und zur Verwendung Berechtigten anlässlich der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze untergeordnete Hilfstätigkeiten verrichten.

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