§ 15 PYROTG 2010

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 04.01.2010
§ 15 Altersbeschränkungen
Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das folgende Lebensjahr vollendet haben:
1. Kategorie F1: 12 Jahre;
2. Kategorien F2 und S1: 16 Jahre;
3. Kategorien F3, F4, T1, T2, P1, P2 und S2: 18 Jahre.

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