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ABSCHNITT VII SchlussbestimmungenStand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.04.2019
§ 43
Auf Soldatinnen oder Soldaten, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ist § 44 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, nicht anzuwenden. Eine Mitwirkung im Disziplinarverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, obliegt dem Mitglied des für den Beschuldigten zuständigen Dienststellenausschusses, das von diesem Ausschuss dafür bestimmt wurde.
