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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.04.2019
§ 42e Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung der „Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol“
Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der mit der Novelle BGBl. I Nr. 52/2016 erfolgten Zusammenführung der Bundesanstalt für Milchwirtschaft in Rotholz mit der Höheren Bundeslehranstalt für Ernährung und Landwirtschaft in Kematen zur Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol AN den beiden betreffenden Bundesdienststellen eingerichteten Dienststellenausschüsse in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
