§ 42A PVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Abschnitt VI Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 64/2016
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.04.2019
§ 42a Weiterführung der Geschäfte
Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer bleiben die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Dienststellenausschüsse und der für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl eingerichtete Fachausschuss in ihren bisherigen Wirkungsbereichen aufrecht.

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