§ 41A PVG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 29.01.2020
§ 41a Kanzleigeschäfte
Die Kanzleigeschäfte der Aufsichtsbehörde sind vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu führen.

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