§ 24B PVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 19.08.2009
§ 24b
Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 ein Dienststellenausschuss zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte