§ 64 PSTG 2013

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2013
§ 64 Rechtsauskunft des Landeshauptmannes
Soweit es zur Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich ist, können die Personenstandsbehörden eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einholen.

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