§ 55 PSTG 2013

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2017
§ 55 Heiratsurkunde
(1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten:
1. die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;
2. den Tag und den Ort der Eheschließung;
4. die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
5. namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;
6. das Datum der Ausstellung;
7. die Namen des Standesbeamten.
(2) Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.

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