§ 54 PSTG 2013

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2013
§ 54 Geburtsurkunde
(1) Die Geburtsurkunde hat zu enthalten:
1. die Namen des Kindes;
2. das Geschlecht des Kindes;
3. den Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
4. die Namen der Eltern;
5. das Datum der Ausstellung;
6. die Namen des Standesbeamten.
(2) Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 enthält.

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